Die Satzung des Elternvereins soll geändert werden. Dafür müssen beide Satzungen (die alte und die neue) vorab veröffentlicht werden um die neue Satzung auf der Sitzung des Elternvereins Ende des Monats zu besprechen und zu genehmigen. 


Folgende Änderung der Satzung des Elternvereins der Grundschule Bisperode sind vorgesehen:

  1. Ergänzung einer Präambel wie folgt:

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechtsformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.

  1. Zu § 1 Name, Sitz und Rechtsform:

Der Name des Vereins soll geändert werden und wie folgt lauten: „Förderverein der Grundschule Bisperode e.V.“

  1. Überarbeitung des § 7 Mitgliederversammlung:

    Die Mitgliederversammlung tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen zusammen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung können sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Versammlung gefasst werden.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr stattzufinden. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder virtuell z.B. durch Videokonferenz erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll insbesondere folgendes umfassen:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und

des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,

Entlastung und Wahl des Vorstands,

Wahl der Rechnungsprüfer.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder einen mit Begründung versehenen Antrag auf Einberufung stellt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einladungen werden in Textform bekanntgegeben. Dieses kann durch Rundschreiben, das durch die Schule über die Schüler verteilt wird, oder per e-mail erfolgen.

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – abgesehen von § 10 Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen einschließlich von Änderungen des § 2 (Vereinszweck) bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimmabgabe durch einen Stellvertreter ist zulässig. Der Stellvertreter muss Mitglied des Vereins sein. Die Anzahl der Stimmen, die ein Stellvertreter auf sich vereinigen kann, ist auf 3 Stimmen begrenzt. Jedes Mitglied kann nach Erhalt der Einladung und der Tagesordnung zu der Mitgliederversammlung seine Stimme zu jedem Tagesordnungspunkt durch eigenhändig unterzeichnetes Schreiben vor der Versammlung im Vorhinein abgeben.

  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstands, in erster Linie dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt und ist auch der Versammlungsleiter hier wählbar, wird die Versammlungsleitung für die Wahl des Vorstands an ein Mitglied des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen.

  5. Über die Änderung der Satzung, die Höhe des Beitrags (§ 10 Abs. 1), die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn entsprechende Tagesordnungspunkte mit der Einladung bekanntgegeben worden sind. Im Übrigen sind Anträge von Mitgliedern, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, zur Versammlung zuzulassen, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung mit einer Begründung und einem formulierten Beschlussvorschlag angemeldet worden sind; über die Zulassung später angemeldeter Anträge entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnen.

  7. Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung per Umlaufverfahren oder per Sternverfahren sind zulässig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme zur Beschlussvorlage in Textform (per Fax, e-mail oder Brief) gegenüber dem Verein zu Händen des Vorstands abgegeben haben. Die Beschlussvorlage ist vom Vorstand an die Mitglieder in Textform zu übermitteln. Der Vorstand bestimmt eine Frist für die Stimmabgabe.

  1. Überarbeitung des § 8 Vorstand:

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)

dem Kassenwart.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

Der erweiterte Vorstand (genannt Vorstand) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie

dem Schriftführer

und bis zu vier Beisitzern, wovon einer vom Schulelternrat aus den Reihen der Elternvertreter gewählt wird.

Der erweiterte Vereinsvorstand ist nicht geschäftsführender Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

  1. Die Mitglieder des Vorstands außer dem vom Schulelternrat gewählten Beisitzer werden von der Mitgliederversammung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Durchführung einer Neuwahl kommissarisch im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstands können einzeln oder en bloc gewählt werden.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann das Amt von einem, vom Vorstand Beauftragten weitergeführt werden. Die Bestimmung eines Beauftragten kann unterbleiben, wenn der Vorstand trotz Ausscheiden des Mitglieds beschlussfähig und gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt bleibt. Das Amt des Beauftragten endet mit der Neuwahl des Amtes auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Um mit der Neuwahl wieder in den regulären Wahlrhythmus zu gelangen, ist ggfs. Eine Wahl für nur ein Jahr erforderlich.

Ersatzlos gestrichen, bisher (4): Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten (neu § 8 Abs. 1). Jedoch können über Geldmittel im Wert von mehr als Hundert Deutsche Mark nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen, sofern es sich nicht um Überweisungen zwischen verschiedenen Konten des Vereins handelt

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzung wird von dem Mitglied geleitet, welches zur Sitzung eingeladen hat. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, die sich auch aus nicht dem Vorstand angehörenden Vereinsmitgliedern zusammensetzen und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden können.


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